Pflegegutachten: Nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 erfolgt dies halbjährlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 beraten wir Sie vierteljährlich. Die Beratung erfolgt bei Ihnen zu Hause und wird mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet.
Unsere Serviceleistungen ergänzen unsere Pflegeleistungen in den Bereichen, wo wir den Bedarf nicht selber erfüllen können.. Gerne vermitteln wir Kontakte zu verschiedenen Dienstleistern oder informieren über weiterführende Angebote sozialer Einrichtungen.