Pflegestärkungsgesetz II ab 2017
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ist die Pflege vor neue und große Herausforderungen gestellt worden.
Wir möchten Sie über die Veränderungen informieren. Mit diesem Gesetz wurde am 01.01.2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Realität. Ein neues Begutachtungsverfahren wurde eingeführt und die Leistungen der Pflegeversicherung verändern sich. Es wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf ermittelt und ebenso eine kognitive, psychische oder eine physische Einschränkung bei der Leistungshöhe berücksichtigt. Somit erfolgt die Begutachtung des Patienten ganzheitlich.
Zum bisherigen Einstufungssystem ist dies sehr positiv zu werten. Es wird nicht mehr der Hilfebedarf, sondern nun der Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten begutachtet.
Die individuelle Pflegebedürftigkeit ist in fünf Pflegegraden wiederzufinden und wird mittels eines Punktesystems ermittelt. |
Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit be- sonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
Bisher wurde der Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in den Bereichen: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung begutachtet. Nun werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und die Abhängigkeit von personeller Hilfe zur Pflegebedürftigkeit in Modulen bewertet:
Modul 1 Mobilität |
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten |
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen |
Modul 4 Selbstversorgung |
Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder thera- piebedingten Anforderungen und Belastungen |
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte |
Und zur Hilfebedürftigkeit in den Modulen:
Modul 7 Außerhäusliche Aktivitäten |
Modul 8 Haushaltsführung |
Seit Januar 2017 erfolgt nun eine systematische Überleitung der bestehenden Pflegestufen ohne neue Begutachtung. Bestandschutz für alle bisherigen Einstufungen (von einigen Ausnahmen abgesehen) besteht bis 2019.
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegt, in den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5
Lohnt sich eine Überprüfung Ihres übergeleiteten Pflegegrades? Mittels einer detaillierten Analyse können wir dies für Sie prüfen und feststellen, ob ein Antrag auf Höherstufung für Sie sinnvoll ist. Wir informieren Sie gerne über Details. |
Was zahlt die Pflegeversicherung 2017?
Pflegesachleistung SGB XI Pflegegrad 1 = 125 EUR* |
Pflegegeld SGB XI Pflegegrad 1 = 125 EUR* |
* Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II gelten besonders mit dem Pflegegrad 1 mehr Menschen als pflegebedürftig und profitieren wie diejenigen mit den Pflegegraden 2-5 von weiteren Leistungen der Pflegeversicherung. Dies sind:
-
Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
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Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
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zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
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Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
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finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen (4.000,-€)oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 16.000,-€),
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zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
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Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45. Die Pflegeversicherung gewährt im Pflegegrad 1 nur den Entlastungsbetrag nach § 45c SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich. In den Graden 2-5 kann dieser zweckgebunden zusätzlich zur Sach- oder Geldleistung gewährt werden.